Sistierung, Ausstand | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 01 Dezember 2011 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Verfügungen, des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 16. November 2011, und 22. November 2011, mitgeteilt jeweils am gleichen Tag, in Sachen des Be- schwerdeführers gegen die Y ., betreffend Sistierung, Ausstand
Seite 2 — 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. November 2011 samt mitge- reichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass vor Bezirksgericht Maloja als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde über das Vormundschaftswesen gegen einen Entscheid der Y. in Sachen des X. eine von letzterem eingereichte Beschwerde gemäss Art. 61 ff. EGzZGB hängig ist, – dass der Vorsitzende, A., am 10. November 2011 zu der auf den 06. Dezem- ber 2011 angesetzten Hauptverhandlung vorgeladen hat, – dass X. am 15. November 2011 die Sistierung des Verfahrens und die Abset- zung der Hauptverhandlung beantragte mit der Begründung, dass der Aus- gang von in diesem Zusammenhang stehenden Strafverfahren abzuwarten sei, – dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja den Antrag am 16. November 2011 abwies, mit der Begründung, es sei nicht auszumachen, in welchem Zusam- menhang das Strafverfahren mit den durch das Bezirksgericht Maloja zu beur- teilenden Fragen stehe, – dass X. sodann am 14. November 2011 gegen den Bezirksgerichtsvizepräsi- denten A. ein Ausstandsbegehren stellte, welches dieser am 22. November 2011 als rechtsmissbräuchlich zurückwies, – dass X. gegen diese beiden Verfügungen am 28. November 2011 Beschwer- de gemäss Art. 237 ZPO/GR an das Bezirksgericht Maloja (Bezirksgerichts- ausschuss) einreichen liess mit den Haupanträgen, die angefochtenen Verfü- gungen seien aufzuheben, das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgericht Malo- ja sei zu sistieren und die auf den 06. Dezember 2011 angesetzte Hauptver- handlung zu vertagen; sodann habe Bezirksgerichtspräsident (recte Bezirks- gerichtsvizepräsident) A. in dieser Sache in Ausstand zu treten, – dass das Bezirksgericht Maloja die Beschwerde am 29. November 2011 zu- ständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass es seit In- krafttreten des revidierten Gerichtsorganisationsgesetzes am 01. Januar 2011 keinen Bezirksgerichtsausschuss mehr gibt, – dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Prozessbeschwer- de gemäss Art. 237 ZPO/GR zur Anfechtung von prozessleitenden Verfügun-
Seite 3 — 7 gen nicht mehr zur Verfügung steht, obwohl das Hauptverfahren noch vor In- krafttreten der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung am 01. Januar 2011 anhängig gemacht wurde, – dass es wohl zutreffend ist, dass verschiedene Kantone, unter anderem auch das Kantonsgericht von Graubünden, in Auslegung von Art. 405 Abs. 1 ZPO davon ausgingen, unter diese Bestimmung würden nur Endentscheide fallen, – dass das Bundesgericht indessen am 08. August 2011 entschieden hat, Art. 405 Abs. 1 ZPO beschränke den Anwendungsbereich nicht auf Endentschei- de, so dass auch prozessleitende Verfügungen nach den gemäss neuer ZPO zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten sind (BGE 5A_320/2011), – dass das vormundschaftliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein ei- genständiges Verfahren nach EGzZGB darstellt, in welchem indessen die Zi- vilprozessordnung subsidiär Anwendung findet, – dass die eidgenössische ZPO in den Art. 50 Abs. 2 und Art. 126 Abs. 2 spezi- elle Beschwerden gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO für die Anfechtung von Entscheiden über den Ausstand und über die Sistierung vorsieht, – dass das Bezirksgericht Maloja somit die Beschwerde zurecht an das Kan- tonsgericht von Graubünden weitergeleitet hat, – dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage beträgt, wie dies in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2011 richtig angege- ben wurde, – dass damit die Verfahrensanträge 1 und 2 von vornherein hinfällig werden, – dass für den Verfahrensantrag 3 betreffend Sistierung während des laufenden Beschwerdeverfahrens kein Raum bleibt, da die Beschwerde unverzüglich behandelt wird, – dass gemäss Art. 126 ZPO das Gericht das Verfahren sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt; das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhän- gig ist,
Seite 4 — 7 – dass der Beschwerdeführer seinen Sistierungsantrag mit drei Strafanzeigen begründet, welche er bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen den Amtsvormund B., die Y. und die Psychiatrischen Dienste Graubünden einge- reicht habe und welche von den Strafverfolgungsbehörden zu behandeln sei- en, – dass die Anforderungen an eine Sistierung eines Verfahrens wegen Abhän- gigkeit von einem anderen Verfahren hoch sind und insbesondere das Zuwar- ten bis zum Ausgang eines bereits hängigen Strafverfahrens nur in den sel- tensten Fällen eine Sistierung rechtfertigen, da jenes nach anderen prozessu- alen Regeln durchgeführt wird und dessen Ergebnisse deshalb nur mit Vorbe- halten auf einen Zivilprozess übertragbar sind (vgl. Remo Bornatico, in Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessord- nung, Basel 2010, N 13 zu Art. 126 ZPO; Gehri/Kramer ZPO-Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 126 ZPO), – dass die Strafanzeige gegen B. wegen übler Nachrede, jene gegen die Y. we- gen Verletzung des Amtsgeheimnisses und jene gegen die Psychiatrischen Dienste Graubünden wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht bzw. des Berufsgeheimnisses, sowie Erstellung eines falschen Gutachtens eingereicht wurden, – dass es im Verfahren vor Bezirksgerichts Maloja um die Genehmigung des Schlussberichtes des Beistandes geht, – dass in der Tat nicht einzusehen ist, in welchem wesentlichen Zusammenhang die Strafanzeigen mit der vor Bezirksgericht Maloja hängigen Beschwerde stehen, welchen Einfluss der Ausgang der Strafverfahren auf die vor Bezirks- gericht hängige Beschwerde haben könnte und dies vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt wird, – dass somit offensichtlich kein Sistierungsgrund vorliegt und die Hauptverhand- lung ohne weiteres durchgeführt werden kann, – dass für die Beurteilung der Frage, ob das gegen den Bezirksgerichtsvizeprä- sidenten A. gerichtete Ausstandsbegehren gerechtfertigt ist, von Bedeutung ist, dass der Bezirksgerichtsausschuss Maloja bereits einmal ein solches Ausstandsbegehren am 09. Februar 2011 abgewiesen hat, und dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde,
Seite 5 — 7 – dass auch die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (JAK 11 15) ein Gesuch X. um Ernennung ei- nes unabhängigen Gerichts abgewiesen hat, was ebenfalls unangefochten blieb, – dass ein neues Gesuch somit nur materiell zu behandeln wäre, wenn neue Ausstandsgründe aufgetreten wären, – dass dies nicht der Fall ist bzw. dass die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe von vornherein und offensichtlich als Ausstandsgründe ausser Be- tracht fallen, – dass letzteres der Fall ist für die Rüge, der Bezirksgerichtsvizepräsident habe seine Verfügung vom 16. November 2011 als „Entscheid“ bezeichnet, – dass die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts sich im Beschluss vom
25. Mai 2011 (JAK 11 16) bereits einmal mit derart kleinlichen Rügen des Be- schwerdeführers befassen und zurückweisen musste, – dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts prozessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid eines Richters für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermögen (PKG 1992 Nr. 17), – dass die Vorinstanz das Ausstandbegehren somit zurecht als rechtsmiss- bräuchlich bezeichnete, – dass im Übrigen aus der Beschwerde ersichtlich ist, dass es dem Beschwer- deführer lediglich darum geht, dass die auf den 06. Dezember 2011 angesetz- te Hauptverhandlung nicht statt findet, was grundsätzlich dem Beschleuni- gungsgebot entgegen steht und als tatsächlich zu werten ist, – dass sich die Beschwerde aus diesen Gründen von vornherein als aussichts- los erweist, so dass sie abzuweisen ist, – dass aus diesen Gründen auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,
Seite 6 — 7 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 7 — 7 verfügt
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Dezember 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 86
01. Dezember 2011 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Verfügungen, des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 16. November 2011, und 22. November 2011, mitgeteilt jeweils am gleichen Tag, in Sachen des Be- schwerdeführers gegen die Y ., betreffend Sistierung, Ausstand
Seite 2 — 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. November 2011 samt mitge- reichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass vor Bezirksgericht Maloja als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde über das Vormundschaftswesen gegen einen Entscheid der Y. in Sachen des X. eine von letzterem eingereichte Beschwerde gemäss Art. 61 ff. EGzZGB hängig ist, – dass der Vorsitzende, A., am 10. November 2011 zu der auf den 06. Dezem- ber 2011 angesetzten Hauptverhandlung vorgeladen hat, – dass X. am 15. November 2011 die Sistierung des Verfahrens und die Abset- zung der Hauptverhandlung beantragte mit der Begründung, dass der Aus- gang von in diesem Zusammenhang stehenden Strafverfahren abzuwarten sei, – dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja den Antrag am 16. November 2011 abwies, mit der Begründung, es sei nicht auszumachen, in welchem Zusam- menhang das Strafverfahren mit den durch das Bezirksgericht Maloja zu beur- teilenden Fragen stehe, – dass X. sodann am 14. November 2011 gegen den Bezirksgerichtsvizepräsi- denten A. ein Ausstandsbegehren stellte, welches dieser am 22. November 2011 als rechtsmissbräuchlich zurückwies, – dass X. gegen diese beiden Verfügungen am 28. November 2011 Beschwer- de gemäss Art. 237 ZPO/GR an das Bezirksgericht Maloja (Bezirksgerichts- ausschuss) einreichen liess mit den Haupanträgen, die angefochtenen Verfü- gungen seien aufzuheben, das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgericht Malo- ja sei zu sistieren und die auf den 06. Dezember 2011 angesetzte Hauptver- handlung zu vertagen; sodann habe Bezirksgerichtspräsident (recte Bezirks- gerichtsvizepräsident) A. in dieser Sache in Ausstand zu treten, – dass das Bezirksgericht Maloja die Beschwerde am 29. November 2011 zu- ständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass es seit In- krafttreten des revidierten Gerichtsorganisationsgesetzes am 01. Januar 2011 keinen Bezirksgerichtsausschuss mehr gibt, – dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Prozessbeschwer- de gemäss Art. 237 ZPO/GR zur Anfechtung von prozessleitenden Verfügun-
Seite 3 — 7 gen nicht mehr zur Verfügung steht, obwohl das Hauptverfahren noch vor In- krafttreten der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung am 01. Januar 2011 anhängig gemacht wurde, – dass es wohl zutreffend ist, dass verschiedene Kantone, unter anderem auch das Kantonsgericht von Graubünden, in Auslegung von Art. 405 Abs. 1 ZPO davon ausgingen, unter diese Bestimmung würden nur Endentscheide fallen, – dass das Bundesgericht indessen am 08. August 2011 entschieden hat, Art. 405 Abs. 1 ZPO beschränke den Anwendungsbereich nicht auf Endentschei- de, so dass auch prozessleitende Verfügungen nach den gemäss neuer ZPO zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten sind (BGE 5A_320/2011), – dass das vormundschaftliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein ei- genständiges Verfahren nach EGzZGB darstellt, in welchem indessen die Zi- vilprozessordnung subsidiär Anwendung findet, – dass die eidgenössische ZPO in den Art. 50 Abs. 2 und Art. 126 Abs. 2 spezi- elle Beschwerden gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO für die Anfechtung von Entscheiden über den Ausstand und über die Sistierung vorsieht, – dass das Bezirksgericht Maloja somit die Beschwerde zurecht an das Kan- tonsgericht von Graubünden weitergeleitet hat, – dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage beträgt, wie dies in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2011 richtig angege- ben wurde, – dass damit die Verfahrensanträge 1 und 2 von vornherein hinfällig werden, – dass für den Verfahrensantrag 3 betreffend Sistierung während des laufenden Beschwerdeverfahrens kein Raum bleibt, da die Beschwerde unverzüglich behandelt wird, – dass gemäss Art. 126 ZPO das Gericht das Verfahren sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt; das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhän- gig ist,
Seite 4 — 7 – dass der Beschwerdeführer seinen Sistierungsantrag mit drei Strafanzeigen begründet, welche er bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen den Amtsvormund B., die Y. und die Psychiatrischen Dienste Graubünden einge- reicht habe und welche von den Strafverfolgungsbehörden zu behandeln sei- en, – dass die Anforderungen an eine Sistierung eines Verfahrens wegen Abhän- gigkeit von einem anderen Verfahren hoch sind und insbesondere das Zuwar- ten bis zum Ausgang eines bereits hängigen Strafverfahrens nur in den sel- tensten Fällen eine Sistierung rechtfertigen, da jenes nach anderen prozessu- alen Regeln durchgeführt wird und dessen Ergebnisse deshalb nur mit Vorbe- halten auf einen Zivilprozess übertragbar sind (vgl. Remo Bornatico, in Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessord- nung, Basel 2010, N 13 zu Art. 126 ZPO; Gehri/Kramer ZPO-Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 126 ZPO), – dass die Strafanzeige gegen B. wegen übler Nachrede, jene gegen die Y. we- gen Verletzung des Amtsgeheimnisses und jene gegen die Psychiatrischen Dienste Graubünden wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht bzw. des Berufsgeheimnisses, sowie Erstellung eines falschen Gutachtens eingereicht wurden, – dass es im Verfahren vor Bezirksgerichts Maloja um die Genehmigung des Schlussberichtes des Beistandes geht, – dass in der Tat nicht einzusehen ist, in welchem wesentlichen Zusammenhang die Strafanzeigen mit der vor Bezirksgericht Maloja hängigen Beschwerde stehen, welchen Einfluss der Ausgang der Strafverfahren auf die vor Bezirks- gericht hängige Beschwerde haben könnte und dies vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt wird, – dass somit offensichtlich kein Sistierungsgrund vorliegt und die Hauptverhand- lung ohne weiteres durchgeführt werden kann, – dass für die Beurteilung der Frage, ob das gegen den Bezirksgerichtsvizeprä- sidenten A. gerichtete Ausstandsbegehren gerechtfertigt ist, von Bedeutung ist, dass der Bezirksgerichtsausschuss Maloja bereits einmal ein solches Ausstandsbegehren am 09. Februar 2011 abgewiesen hat, und dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde,
Seite 5 — 7 – dass auch die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (JAK 11 15) ein Gesuch X. um Ernennung ei- nes unabhängigen Gerichts abgewiesen hat, was ebenfalls unangefochten blieb, – dass ein neues Gesuch somit nur materiell zu behandeln wäre, wenn neue Ausstandsgründe aufgetreten wären, – dass dies nicht der Fall ist bzw. dass die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe von vornherein und offensichtlich als Ausstandsgründe ausser Be- tracht fallen, – dass letzteres der Fall ist für die Rüge, der Bezirksgerichtsvizepräsident habe seine Verfügung vom 16. November 2011 als „Entscheid“ bezeichnet, – dass die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts sich im Beschluss vom
25. Mai 2011 (JAK 11 16) bereits einmal mit derart kleinlichen Rügen des Be- schwerdeführers befassen und zurückweisen musste, – dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts prozessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid eines Richters für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermögen (PKG 1992 Nr. 17), – dass die Vorinstanz das Ausstandbegehren somit zurecht als rechtsmiss- bräuchlich bezeichnete, – dass im Übrigen aus der Beschwerde ersichtlich ist, dass es dem Beschwer- deführer lediglich darum geht, dass die auf den 06. Dezember 2011 angesetz- te Hauptverhandlung nicht statt findet, was grundsätzlich dem Beschleuni- gungsgebot entgegen steht und als tatsächlich zu werten ist, – dass sich die Beschwerde aus diesen Gründen von vornherein als aussichts- los erweist, so dass sie abzuweisen ist, – dass aus diesen Gründen auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,
Seite 6 — 7 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 7 — 7 verfügt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an: